Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung gebrauchter Maschinen
- Angebot und Vertragsabschluß
Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Sie dienen dazu, den Geschäftsfreunden des Verkäufers die Erteilung eines Auftrags zugänglich zu machen. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, die innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, verbindlich.
- Alle technischen Angaben, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, Fabrikate, Modelle, Baujahre und Leistungsangaben sowie Angaben über Zustand, festes und loses Zubehör sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
- Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- Werden Maschinen nicht ab Lager des Verkäufers offeriert und der Standort dem Kaufinteressenten nebst Anschrift nachgewiesen oder bekanntgegeben, so verpflichtet sich der Angebotsempfänger, die Anschrift dritten Personen nicht weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte die nachgewiesenen Maschinen anders als über den Verkäufer zu kaufen, ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlußverhandlungen nur durch die Verkäuferin zu führen. Im entgegengesetzten Falle hat der Angebotsempfänger den der Verkäuferin entgangenen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen dem von dieser nachgewiesenen Einkaufspreis und dem Angebotspreis in voller Höhe zu erstatten.
- Lieferungspflicht
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.
- Die Verpflichtung zur Lieferung der verkauften Maschine entfällt ersatzlos, wenn versehentlich ein Doppelverkauf vorliegt oder die Maschine vernichtet oder derart beschädigt wird, daß sie sich zur Lieferung nicht mehr eignet. Auch der Einfluss Dritter kann zum Verlust der Ware führen. Eine Verpflichtung zur Ersatzlieferung entfällt auch in diesem Punkt. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Käufer.
III. Preis und Zahlung
- Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers oder des derzeitigen Standorts. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort bei Versandbereitschaft zu 100 % Vorkasse zu erfolgen. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontierung entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind, wenn nicht anders vereinbart, sofort in bar fällig. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
- Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der LZB berechnet.
- Lieferzeit
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Verkaufsgegenstand das Lager der Verkäuferin verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft der Verkäuferin mitgeteilt worden ist.
- Beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eingetreten sind.
- Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Kaufgegenstandes infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm 14 Tage vom Tage der Bekanntgabe der Versandbereitschaft angerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages im Monat berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und für einen daraus resultierenden Mindergewinn den Käufer haftbar zu machen.
4.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.
- Versicherung
1.Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Verkäufers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Verkäufers, geht die Gefahr auf den Käufer über.
2.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
3.Teillieferungen sind zulässig.
- Eigentumsvorbehalt
1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Käufer um mehr als 25% des Vorbehaltsgutes, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
2.Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sendung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
3.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
VII. Gewährleistungsansprüche
1 Gebrauchte Maschinen und Geräte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Zubehör wird nur, soweit vorhanden, mitgeliefert. Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme solcher wegen zugesicherter Eigenschaften – sind ausgeschlossen. Der Käufer hat das Recht die Ware vor Vertragsabschluß zu besichtigen.
2.Falls in besonderen Fällen Riß- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie nur auf Brüche, die die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen, wie Zahnräder, Büchsen usw. wird auch bei garantierter Riß- und Bruchfreiheit keine Gewähr übernommen. Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riß- und bruchfrei.
VIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, der Sitz des Verkäufers.